Individuelle Betreuung

Grundgedanke der individuellen Betreuung
Ziel einer Betreuung ist es, Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können eine/n Betreuer/in an die Seite zu stellen. Diese/r soll sie bei der Regelung ihrer persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten unterstützten. Oft sind betagte Menschen betroffen, eine Betreuung kann aber auch für junge Menschen nötig werden, wenn sie beispielsweise infolge eines Unfalls ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.

Hier regelt das Betreuungsrecht, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom zuständigen Amtsgericht eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt werden kann. Das Gericht legt auch den Umfang fest, in dessen Rahmen man die fremden Angelegenheiten regeln kann. Das Betreuungsrecht dient dazu, den betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge zu gewähren, ihnen zugleich aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu erhalten. Das persönliche Wohlergehen des hilfsbedürftigen Menschen steht im Vordergrund.

Vollmachten
Was viele nicht wissen: auch Ehegatten, Eltern oder Kinder benötigen eine Vollmacht oder müssen als gesetzliche Vertreter bestellt worden sein, um für eine volljährige Person Angelegenheiten rechtsverbindlich regeln zu dürfen. Wenn eine Vollsorgevollmacht besteht, ist die Bestellung eines Berufsbetreuers nicht notwendig. Gegen den Willen des Bedürftigen kann kein Betreuer bestellt werden, noch eine Betreuung bestehen bleiben. Wenn ein Betreuer bestellt wird, erfolgt die Kontrolle durch das entsprechende Amtsgericht.

Welche Aufgaben haben Betreuer/innen?
Die Betreuer/innen vertreten die zu unterstützenden Personen rechtlich im erforderlichen Umfang, aber nur im nötigen Rahmen. Also nur dort, wo die zu betreuende Person wichtige Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann, helfen die Betreuer.

Mögliche Aufgabengebiete der Betreuer/innen sind:
• Gesundheitsfürsorge
• Aufenthaltsbestimmung
• Wohnungsangelegenheiten
• Vermögensangelegenheiten
• Vertretung bei Sozialleistungsträgern, Ämtern und Behörden
• Befugnis zum Empfang von Post

Welches Gericht ist zuständig?
Für die Anordnung einer Betreuung ist das Vormundschaftsgericht beim Amtsgericht des Bezirks zuständig, in dem sich der/die Betroffene zur Zeit der Antragstellung gewöhnlich aufhält.

Wer trägt die Kosten?
Wenn der Betroffene die Kosten einer Betreuung nicht selber aufbringen kann, ist es möglich, die Justizkasse in Anspruch zu nehmen. Für detaillierte Auskünfte zu den Verfahrens- oder Betreuungskosten können Sie sich an das jeweilige Amtsgericht wenden.